Main area
.

Energiekostenausgleich (EKA) für Sportstättenbetreiber:innen / ASKÖ Energie Sonder-Zuschuss 2023

Energiekostenausgleich (EKA) für Sportstättenbetreiber:innen / ASKÖ Energie Sonder-Zuschuss 2023

Wir freuen uns die Informationen über 2 Möglichkeiten zur Abfederung der hohen Energiekosten 2022 und 2023 beakannt zu geben.

1. Energiekostenausgleich (EKA) für Sportstättenbetreiber:innen - Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

2. ASKÖ Energie Sonderzuschuss 2023 – für ASKÖ Mitgliedsvereine

1. Energiekostenausgleich (EKA) für Sportstättenbetreiber:innen - Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport fördert gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen mit insgesamt 15 Mio Euro.
https://energiekostenausgleich.bundes-sport-gmbh.at

 2. ASKÖ Energie Sonderzuschuss 2023 – für ASKÖ Mitgliedsvereine

Download Richtlinien - Gefördert werden: belegbare Energiepreiserhöhungen in der Zeit von 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 in den Bereichen Strom, Heizung, Wasser, Mieterhöhungen/Benützungsgebühr wegen Energiepreiserhöhung sowie Kosten für Umstellung auf erneuerbare Energieträger.
Die Antragstellung wird im Laufe des Februars über die ASKÖ Vereinsdatenbank möglich sein.

Details Energiekostenausgleich (EKA) für Sportstättenbetreiber:innen

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport fördert gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen mit 15 Mio. Euro.
Ziel dieser Förderung ist es, die außergewöhnliche Kostenbelastung durch Zuschüsse als zeitlich begrenzte Überbrückungsmaßnahme abzufedern.

Voraussetzungen für eine Antragstellung:

  • Die Fördernehmer:innen müssen die geförderten Sportstätten weiter in einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis durch die zumindest teilweise Weitergabe des finanziellen Vorteiles aus der Förderung zugänglich machen.
  • Die Sportstättenbetreiber:innen müssen zumindest seit 1. Jänner 2021 in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines, im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961, bestehen
  • und zumindest seit diesem Zeitpunkt die betreffende Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich betreiben.
  • Die geförderten Energiekosten für die betroffene Sportstätte müssen auf eigene Rechnung von der Sportstättenbetreiber:in getragen werden und in deren Buchhaltung als Aufwand bzw. Ausgabe aufscheinen.
  • Diese Sportstättenbetreiber:innen dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen.

Die Förderung gilt für folgende Energiequellen:

  • Strom
  • Gas
  • Fernwärme
  • Heizöl
  • Holz und Pellets

Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt über das online Fördermanagementsystem der Bundes-Sport GmbH.

Jetzt registrieren unter: https://energiekostenausgleich.bundes-sport-gmbh.at/

Förderphasen

Die Energiekostenerhöhungen werden in Phase 1 zu 40 % und in Phase 2 sowie Phase 3 zu 70 % ausgeglichen.

Phase 1 (40 %)
Förderperiode: 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022
Antragstellung von 10. Februar 2023 bis spät. 10. März 2023

Phase 2 (70 %)
Förderperiode: 1. Jänner bis 30. Juni 2023
Antragstellung von 01. Juli 2023 bis spät. 8. September 2023

Phase 3 (70 %)
Förderperiode: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023
Antragstellung von 01. Jänner 2024 bis spät. 8. März 2024

Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung durch die ASKÖ Landesverbände bzw. durch die ASKÖ Bundesorganisation und Genehmigung der Bundes–Sport GmbH. 

Berechnung der Förderhöhe:

Modell 1

Der Energiekostenausgleich errechnet sich für jede Phase aus der Summe der Erhöhungen der Energiekosten gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019.

Modell 2

Sportstättenbetreiber:innen, welche die Führung der betreffenden Sportstätte nach dem 1. Jänner 2019 übernommen haben, gilt als Vergleichszeitraum das Jahr 2021 mit den 1,5-fachen Energiekosten, unter der Voraussetzung, dass sie die betreffende Sportstätte zumindest über das gesamte Jahr 2021 geführt haben.

Das Fördermanagmentsystem errechnet sich die Förderhöhe automatisch, nach Eingabe aller Pflichtfelder. Eine Kombination von beiden Berechnungsmodellen bei verschiedenen Energiequellen ist möglich.

Mindestbetrag und Höchstgrenze

Der Mindestbetrag der zu beantragenden Förderung der einzelnen Sportstättenbetreiber:in muss pro Phase zumindest € 600, - betragen. (zu beachten ist, dass sich die Förderhöhe im Fördermanagmentsystem errechnet)

Die max. Gesamthöhe der Förderung ist für jede Phase pro Sportstätte gem. § 3 Z 11 BSFG 2017 für jeden oder jede Sportstättenbetreiber:in mit € 50.000,- begrenzt.

Bei dem vorliegenden Förderprogramm handelt es sich um eine Bundes-Sportförderung gem. § 14 Abs. 1 Z 7 und Z 9 BSFG 2017 i.V.m. § 5 Abs. 4 BSFG 2017.

zurück