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Strengere Corona-Maßnahmen für Wien verlängert

Update 31.01.22 -  Bundesweite Maßnahmen - keine Veränderungen für den Sport

Maßnahmen  ab 11.01.2022 - Link Verordnung
bzw. ab 31.01.2022 - Link Verordnung gültig bis 27.02.2022

  • FFP2-Maskenpflicht im Freien bzw. auf öffentlichen Orten sofern der 2-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann. (ausgenommen Sportausübung)
  • Die Prüfpflicht des 2G-Nachweises gilt bei Betreibern von nicht öffentlichen Sportstätten bzw. in allfälligen auf der Sportanlage befindlichen Verkaufsshops bzw. bei Zusammenkünften (auch für Sportveranstaltungen)
  • Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur bis 22 Uhr betreten werden
  • Sportveranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze wie z.B. Trainings dürfen nur mit max. 25 Personen stattfinden (auch outdoor)
  • Sportveranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (z.B. Zuschauer:innen) können indoor wie outdoor mit max. 500 Personen bei 2G-Nachweis, max. 1.000 Personen bei 2G-Nachweis+PCR-Test und max. 2.000 Personen bei Boosterimpfung+PCR-Test stattfinden
  • Sonderbestimmungen für Spitzensport bleiben unverändert

COVID-Verordnung: strengere Maßnahmen in Wien bis 30.01.22 (Link zur Verordnung) bzw. 30.01 (Link zur Verordnung)

  • Sport darf indoor nur ohne Körperkontakt ausgeübt werden. Zusätzlich ist ein 2m Abstand zu allen anwesenden Personen zu jedem Zeitpunkt einzuhalten.
  • Bei Zusammenkünften von mehr als 25 Personen outdoor gilt 2G+. Es ist also ein zusätzlicher Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
  • Indoor Sportstätten dürfen nur mit FFP2-Maske betreten werden, die FFP2-Maske muss jederzeit getragen werden, außer bei der Sportausübung.

Was ist im Sportbereich erlaubt? Für Details verweisen wir dazu auf das FAQ der Sport Austria.

Weitere Informationen für die in Wien geltenden Regeln unter:
https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln/

Unter welchen Bedingungen dürfen Personen, die über EINEN 2G-Nachweis verfügen, Sport ausüben?

Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)
Outdoor

Nicht-öffentliche Sportstätte
Outdoor/Indoor

Quadratmeter p.P.

nein

nein

Öffnungszeiten

0-24 Uhr

5-22 Uhr

2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G)

nein

bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen

Präventionskonzept

nein

ja

COVID-19-Beauftragte/r

nein

ja

Abstand

mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

In Wien: kein Körper-Kontakt indoor;

Bundesweit: keiner bei der Sportausübung

Maskenpflicht

nein

ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten;
Ausnahmen: bei der Sportausübung und in Feuchträumen

Zusammenkünfte/
Veranstaltungen

nur zwischen 5-22 Uhr;
2G-Nachweispflicht,
max. 25 Teilnehmer:innen ohne zugewiesene Sitzplätze

nur zwischen 5-22 Uhr;
2G-Nachweispflicht,
max. 25 Teilnehmer:innen ohne zugewiesene Sitzplätze;
Spitzensport: Sonderbestimmungen

Contact Tracing

bei allen Zusammenkünften

beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien;
bei Zusammenkünften (auch im Freien);
im Spitzensport immer notwendig

Zusätzliches

Wien reduziert die PCR-Testgültigkeit für Arbeitnehmer (sohin auch für Trainer:innen, PRAE-Sportler:innen) von 72 Stunden auf 48 Stunden (vgl § 4) und verpflichtet 3-G-Arbeitnehmer bei außerschulischen Betreuungseinrichtungen (als Teil der elementaren Bildungseinrichtungen) zu 3 PCR-Tests wöchentlich (sonst 1 PCR-Test/Woche (vgl § 10 Abs 2).

 Für Sportstätten wird verordnet:

  • 3. Zusätzlich zu § 9 Abs. 2 und 4 der 6. COVID-19-SchuMaV dürfen Sportstätten in geschlossenen Räumen durch Kunden nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Beim Betreten ist ein 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV vorzuweisen. Kunden haben auch in öffentlichen Sportstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Damit ist in Wien in geschlossenen Räumen nur kontaktloser Sport gestattet.

 Bei Zusammenkünften von mehr als 25 Personen auch im Freien ist statt 2G nunmehr 2G+ (sohin zusätzlich PCR-Test (48 Stunden)) erforderlich (vgl § 8).

 Kinder und Jugendliche:

  1. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
  2. Für Schüler:innen unter 12 Jahren und drei Monaten gilt: Wurden alle drei in der jeweiligen Schulwoche vorgesehenen Tests durchgeführt (1x Antigen-Schnelltest und 2x PCR-Test), dann gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Tests. Ist die jeweilige Testserie für den Ninja-Pass nicht komplett, dann gelten die jeweiligen Tests einzeln (Antigen-Schnelltest 48h und PCR-Test 72h).
  3. Kinder und Jugendliche über 12 Jahren und 3 Monaten bis zum Ende der Schulpflicht benötigen einen jeweils aktuell gültigen 2,5G-Nachweis (PCR-Test 48h). Diese können auch jene aus dem Ninja-Pass sein.
  4. Für Jugendliche ab 16 Jahren gelten dieselben Regelungen, wie für Erwachsene.

    Laut Auskunft der „MA 56 – Wiener Schulen“ (Stand Freitag, 10.12.2021) gelten folgende Regeln für die Schulraumüberlassung (=Turnsäle):

    Auf Basis des Erlasses des BMBWF (GZ 2021-0.862.566) sowie der aktuellen COVID-19-Schulverordnung 2021/22 dürfen externe Personen im Zuge von Schulraumüberlassungen (= auch Turnsäle) diese ab Montag dem 13.12.2021 wieder benutzen.

    Es gelten jedoch die folgenden Auflagen, die jedenfalls einzuhalten sind:

    • Kein Kontakt zu Schüler*innen und Pädagog*innen (= Schulraumüberlassung außerhalb des Schulbetriebs)
    • FFP2-Pflicht außerhalb der Räume die von der Schulraumüberlassung erfasst sind (= allgemeine Gangflächen, Garderoben, etc.)
    • Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer*innen (davon betroffen sind beispielsweise Kursleiter*innen)
    • Kontrolle der gültigen 2G-Nachweise (bzw. Corona-Testpass/Ninjapass oder 2,5G-Nachweis bei Kindern/Jugendlichen) bei allen Kursteilnehmer*innen durch die Veranstalter*innen
    • Betreffend Meldung der Kontrollen der Kursteilnehmer*innen durch die Veranstalter*innen an die Vertragspartner*innen (MA 51) werden wir ehestmöglich über die genaue Vorgehensweise informiert

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