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Öffnungsschritte im Sport ab 12. Dezember 2021

Öffnungsschritte im Sport ab 12. Dezember 2021

Strengere Corona-Maßnahmen für Wien

Für die Sportausübung im Bundesland Wien gelten – zusätzlich zu den Regeln des Bundes – seit Sonntag den 12.12.2021 strengere Maßnahmen. 

Update 21.12. Die Maßnahmen wurden bis 31.12.2021 verlängert. (Link zur Verordnung)

COVID-Verordnung: strengere Maßnahmen in Wien (Link zur Verordnung):

  • Sport darf indoor nur ohne Körperkontakt ausgeübt werden. Zusätzlich ist ein 2m Abstand zu allen anwesenden Personen zu jedem Zeitpunkt einzuhalten.
  • Bei Zusammenkünften von mehr als 25 Personen outdoor gilt 2G+. Es ist also ein zusätzlicher Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
  • Indoor Sportstätten dürfen nur mit FFP2-Maske betreten werden, die FFP2-Maske muss jederzeit getragen werden, außer bei der Sportausübung.

Was ist im Sportbereich erlaubt? Für Details verweisen wir dazu auf das FAQ der Sport Austria.

Weitere Informationen für die in Wien geltenden Regeln unter:
https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln/

Zusätzliches

Wien reduziert die PCR-Testgültigkeit für Arbeitnehmer (sohin auch für Trainer:innen, PRAE-Sportler:innen) von 72 Stunden auf 48 Stunden (vgl § 4) und verpflichtet 3-G-Arbeitnehmer bei außerschulischen Betreuungseinrichtungen (als Teil der elementaren Bildungseinrichtungen) zu 3 PCR-Tests wöchentlich (sonst 1 PCR-Test/Woche (vgl § 10 Abs 2).

 Für Sportstätten wird verordnet:

  • 3. Zusätzlich zu § 9 Abs. 2 und 4 der 6. COVID-19-SchuMaV dürfen Sportstätten in geschlossenen Räumen durch Kunden nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Beim Betreten ist ein 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV vorzuweisen. Kunden haben auch in öffentlichen Sportstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Damit ist in Wien in geschlossenen Räumen nur kontaktloser Sport gestattet.

 Bei Zusammenkünften von mehr als 25 Personen auch im Freien ist statt 2G nunmehr 2G+ (sohin zusätzlich PCR-Test (48 Stunden)) erforderlich (vgl § 8).

 Kinder und Jugendliche:

  1. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
  2. Für Schüler:innen unter 12 Jahren und drei Monaten gilt: Wurden alle drei in der jeweiligen Schulwoche vorgesehenen Tests durchgeführt (1x Antigen-Schnelltest und 2x PCR-Test), dann gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Tests. Ist die jeweilige Testserie für den Ninja-Pass nicht komplett, dann gelten die jeweiligen Tests einzeln (Antigen-Schnelltest 48h und PCR-Test 72h).
  3. Kinder und Jugendliche über 12 Jahren und 3 Monaten bis zum Ende der Schulpflicht benötigen einen jeweils aktuell gültigen 2,5G-Nachweis (PCR-Test 48h). Diese können auch jene aus dem Ninja-Pass sein.
  4. Für Jugendliche ab 16 Jahren gelten dieselben Regelungen, wie für Erwachsene.

    Laut Auskunft der „MA 56 – Wiener Schulen“ (Stand Freitag, 10.12.2021) gelten folgende Regeln für die Schulraumüberlassung (=Turnsäle):

    Auf Basis des Erlasses des BMBWF (GZ 2021-0.862.566) sowie der aktuellen COVID-19-Schulverordnung 2021/22 dürfen externe Personen im Zuge von Schulraumüberlassungen (= auch Turnsäle) diese ab Montag dem 13.12.2021 wieder benutzen.

    Es gelten jedoch die folgenden Auflagen, die jedenfalls einzuhalten sind:

    • Kein Kontakt zu Schüler*innen und Pädagog*innen (= Schulraumüberlassung außerhalb des Schulbetriebs)
    • FFP2-Pflicht außerhalb der Räume die von der Schulraumüberlassung erfasst sind (= allgemeine Gangflächen, Garderoben, etc.)
    • Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer*innen (davon betroffen sind beispielsweise Kursleiter*innen)
    • Kontrolle der gültigen 2G-Nachweise (bzw. Corona-Testpass/Ninjapass oder 2,5G-Nachweis bei Kindern/Jugendlichen) bei allen Kursteilnehmer*innen durch die Veranstalter*innen
    • Betreffend Meldung der Kontrollen der Kursteilnehmer*innen durch die Veranstalter*innen an die Vertragspartner*innen (MA 51) werden wir ehestmöglich über die genaue Vorgehensweise informiert

    Unter welchen Bedingungen dürfen Personen, die über EINEN 2G-Nachweis verfügen, Sport ausüben?

    laut SPORT AUSTRIA - Bundesverordnung

    Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)
    Outdoor

    Nicht-öffentliche Sportstätte
    Outdoor/Indoor

    Quadratmeter p.P.

    nein

    nein

    Öffnungszeiten

    0-24 Uhr

    5-23 Uhr

    2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G)

    nein

    bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen

    Präventionskonzept

    nein

    ja

    COVID-19-Beauftragte/r

    nein

    ja

    Abstand

    mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

    keiner bei der Sportausübung

    Ausnahme Wien, s.o.

    Maskenpflicht

    nein

    ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten;
    Ausnahmen: bei der Sportausübung und in Feuchträumen

    Zusammenkünfte/
    Veranstaltungen

    nur zwischen 5-23 Uhr;
    2G-Nachweispflicht,
    max. 300 Teilnehmer:innen;

    bei mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht, Präventionskonzept
    und COVID-19-Beauftragte:r

    nur zwischen 5-23 Uhr;
    2G-Nachweispflicht;
    indoor max. 25, outdoor max. 300 Teilnehmer:innen;

    bei mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht, Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte:r;
    Spitzensport: Sonderbestimmungen

    Contact Tracing

    bei allen Zusammenkünften

    beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien;
    bei Zusammenkünften (auch im Freien);
    im Spitzensport immer notwendig

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