Corona-Pandemie: Aktueller Stand 03.05.2021
Sport Austria- www.sportaustria.at/corona
Bundesministerium - https://www.bmkoes.gv.at/Fragen
Übersicht Sport ab 06.05.2021
Fortsetzung -Maßnahmen
- Verpflichtendes Contact Tracing: Sportstättenbetreiber, Veranstalter von Sportgruppen und Spitzensportveranstaltungen haben von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Vor- und Familiennamen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu erheben. Diese Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und müssen nach 28 Tagen gelöscht werden. Vorlage hier .
- Sportcamps/Ferienlager im Sinne der außerschulischen Jugendarbeit sind outdoor und indoor möglich (Veranstaltungen im Rahmen dieser wieder mit 10 Kindern/Jugendlichen zzgl. 2 volljähriger Betreuungspersonen) – je nach Präventionskonzept kann hier sogar der Mindestabstand bzw. die Maske weggelassen werden.
- Das Land Vorarlberg entwickelte aufgrund der Infektionslage eigene Maßnahmen, die sich vom Rest Österreichs unterscheiden.
Aktuell darf Sport nur
- alleine (jederzeit),
- mit Personen aus dem gleichen Haushalt (jederzeit, ohne Abstand),
- mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn (jederzeit, ohne Abstand),
- mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister – jederzeit, ohne Abstand),
- mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird (jederzeit, ohne Abstand),
- mit maximal vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger (nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Meter Abstand)
- oder outdoor mit max. zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen (nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Meter Abstand – siehe FAQ „Sind Sportveranstaltungen (Trainings, Kurse, Gruppen) für Erwachsene oder Kinder erlaubt?“
betrieben werden.
Auf Sportstätten ist generell eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen davon ist die Sportausübung.
Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Auf Outdoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen. Indoor-Sportstätten müssen geschlossen bleiben.
Zusätzlich ist auf nicht öffentlichen Sportstätten sowie bei Sportveranstaltungen von Vereinen ein Contact Tracing notwendig (siehe FAQ „Wann und wie ist ein Contact Tracing notwendig?“).
Für den Spitzensport gelten eigene Regelungen (siehe FAQ "Sind Veranstaltungen mit SpitzensportlerInnen vom Veranstaltungsverbot ausgenommen?").
Maßnahmen von 01. April 2021 bis 02.Mai (Wien Lockdowns)
Gültig für Ost-Region: Wien , Niederösterreich, Burgenland
Aktuell darf Sport nur:
- alleine (jederzeit),
- mit Personen aus dem gleichen Haushalt (jederzeit, ohne Abstand),
- mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn (jederzeit, ohne Abstand),
- mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister – jederzeit, ohne Abstand),
- oder mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird (jederzeit, ohne Abstand)
betrieben werden
Forsetzung Maßnahmen ab 01. April 2021
Zusammenkünfte von mehreren Personen aus mehreren Haushalten sowie das Training in Gruppen mit Kindern und Jugendlichen sind nicht erlaubt.
Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Auf Outdoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen. Indoor-Sportstätten müssen weiterhin geschlossen bleiben.
Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ist generell eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen davon ist die Sportausübung.
Zu anderen Personen muss mindestens zwei Meter Abstand gehalten werden. Der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, darf kurzfristig unterschritten werden. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte LebenspartnerInnen, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
Zusätzlich ist auf nicht-öffentlichen Sportstätten ein Contact-Tracing notwendig (siehe FAQ „Wann und wie ist ein Contact Tracing notwendig?“).
Für den Spitzensport gelten eigene Regelungen (siehe FAQ "Sind Veranstaltungen mit SpitzensportlerInnen vom Veranstaltungsverbot ausgenommen?"). Diese bleiben für die Ostregion unverändert.