Phase 2 - Energiekostenausgleich (EKA) für Sportstättenbetreiber:innen
Voraussetzungen für eine Antragstellung:
- Die Fördernehmer:innen müssen die geförderten Sportstätten weiter in einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis durch die zumindest teilweise Weitergabe des finanziellen Vorteiles aus der Förderung zugänglich machen.
- Die Sportstättenbetreiber:innen müssen zumindest seit 1. Jänner 2021 in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines, im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961, bestehen
- und zumindest seit diesem Zeitpunkt die betreffende Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich betreiben.
- Die geförderten Energiekosten für die betroffene Sportstätte müssen auf eigene Rechnung von der Sportstättenbetreiber:in getragen werden und in deren Buchhaltung als Aufwand bzw. Ausgabe aufscheinen.
- Diese Sportstättenbetreiber:innen dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen.
Die Förderung gilt für folgende Energiequellen:
- Strom
- Gas
- Fernwärme
- Heizöl
- Holz und Pellets
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt über das online Fördermanagementsystem der Bundes-Sport GmbH.
Jetzt registrieren unter: https://energiekostenausgleich.bundes-sport-gmbh.at/
Förderphasen
Die Energiekostenerhöhungen werden in Phase 1 zu 40 % und in Phase 2 sowie Phase 3 zu 70 % ausgeglichen.
Phase 1 (40 %)
Förderperiode: 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022
Antragstellung von 10. Februar 2023 bis spät. 10. März 2023
Phase 2 (70 %)
Förderperiode: 1. Jänner bis 30. Juni 2023
Antragstellung von 01. Juli 2023 bis spät. 8. September 2023
Phase 3 (70 %)
Förderperiode: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023
Antragstellung von 01. Jänner 2024 bis spät. 8. März 2024
Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung durch die ASKÖ Landesverbände bzw. durch die ASKÖ Bundesorganisation und Genehmigung der Bundes–Sport GmbH.
Berechnung der Förderhöhe:
Modell 1
Der Energiekostenausgleich errechnet sich für jede Phase aus der Summe der Erhöhungen der Energiekosten gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019.
Modell 2
Sportstättenbetreiber:innen, welche die Führung der betreffenden Sportstätte nach dem 1. Jänner 2019 übernommen haben, gilt als Vergleichszeitraum das Jahr 2021 mit den 1,5-fachen Energiekosten, unter der Voraussetzung, dass sie die betreffende Sportstätte zumindest über das gesamte Jahr 2021 geführt haben.
Das Fördermanagmentsystem errechnet sich die Förderhöhe automatisch, nach Eingabe aller Pflichtfelder. Eine Kombination von beiden Berechnungsmodellen bei verschiedenen Energiequellen ist möglich.
Mindestbetrag und Höchstgrenze
Der Mindestbetrag der zu beantragenden Förderung der einzelnen Sportstättenbetreiber:in muss pro Phase zumindest € 600, - betragen. (zu beachten ist, dass sich die Förderhöhe im Fördermanagmentsystem errechnet)
Die max. Gesamthöhe der Förderung ist für jede Phase pro Sportstätte gem. § 3 Z 11 BSFG 2017 für jeden oder jede Sportstättenbetreiber:in mit € 50.000,- begrenzt.
Bei dem vorliegenden Förderprogramm handelt es sich um eine Bundes-Sportförderung gem. § 14 Abs. 1 Z 7 und Z 9 BSFG 2017 i.V.m. § 5 Abs. 4 BSFG 2017.