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Corona-Maßnahmen Update 01.08.2022

Bundesweite Verordnung- 01.08.2022 -- Link Verordnung

Was bedeuten die mit 1. August in Kraft getretenen Neuerungen (Verkehrsbeschränkung statt Absonderung) für den Sport?

  • Personen, die positiv getestet wurden, dürfen ihre Wohnung/ihr Haus (z.B. zum Einkaufen, Spazierengehen, Sporttreiben) verlassen. Für sie gilt:
  • Sie dürfen öffentliche Orte (z.B. Park) oder Sportstätten betreten, müssen aber in geschlossenen Räumen, wenn der Kontakt zu einer anderen Person nicht ausgeschlossen werden kann, durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Wichtig die korrekte Tageweise und ein regelmäßiges Wechseln der Maske. Ein physischer Kontakt besteht bereits bei körperlicher Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum, setzt aber keinen unmittelbaren Körperkontakt oder eine spezielle Körpernähe voraus.

    Was ist im Sportbereich erlaubt? Für Details verweisen wir dazu auf das FAQ der Sport Austria.

    Weitere Informationen für die in Wien sonstig geltenden Regeln unter:
    https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln/

    Im Freien muss, wenn kein Mindestabstand von 2 Meter zu anderen Personen gehalten werden kann, ebenfalls durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.

    Generell hält der Verordnungsgeber in den rechtlichen Begründungen jedoch fest, dass auf Sportstätten die Voraussetzung, dass ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, in der Regel nicht vorliegt und daher outdoor wie indoor durchgängig eine FFP2-Maske zu tragen ist (vgl. https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:a69c453a-8f47-4cc2-895b-20664f96cb09/Rechtliche_Begruendung_zur_COVID-19-Verkehrsbeschraenkungsverordnung.pdf; Seite 11).

    Die Maskenpflicht und der Mindestabstand gelten auch gegenüber Personen aus dem gleichen Haushalt. Lediglich gegenüber Personen, die ebenfalls positiv getestet wurden, gelten diese nicht.

    Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht bei der Sportausübung für Personen, die positiv getestet wurden, gibt es nicht.

    Strengere Regelungen (etwa Betretungsverbote) sind aber wie bisher aufgrund der Hausordnung oder sonstiger privatrechtlicher Regelungsbefugnisse zulässig und können vom Sportstättenbetreiber durchgesetzt werden.

    Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aus medizinischen Gründen von einer körperlichen Belastung (z.B. Sportausübung, körperliche Arbeit) bei einer aktiven Infektion – insbesondere beim Vorhandensein von Symptomen – dringend abgeraten bzw. vorab die Konsultation einer Ärztin/eines Arztes empfohlen wird.

    Die Verkehrsbeschränkungsverordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011977

    Bundesweite Verordnung- 16.04.2022 - Keine Einschränkungen mehr - Link Verordnung

    COVID-Update laut Sport Austria: Die mit 16.04.22 in Kraft getretenen Novellen der COVID-Bundes- uv.a. folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:

    • Es gibt in keinem Bundesland mehr Einschränkungen betreffend die Sportausübung
    • Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen sind ein:e: COVID-19-Beauftragte:r und ein -Präventionskonzept notwendig
    • Wir empfehlen weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumlichkeiten sowie das Erheben der Kontaktdaten der Teilnehmer:innen und Sportler:innen

        Was ist im Sportbereich erlaubt? Für Details verweisen wir dazu auf das FAQ der Sport Austria.

        Weitere Informationen für die in Wien sonstig geltenden Regeln unter:
        https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln/

        Unter welchen Bedingungen kann Sport im Moment ausgeübt werden?

        Outdoor – an öffentlichen Orten sowie auf nicht-öffentlichen Sportstätten – kann uneingeschränkt Sport betrieben werden.

        In geschlossenen Räumen von Sportstätten wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen (ausgenommen bei der Sportausübung sowie in Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallen).

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