Corona-Maßnahmen Update 01.08.2022
Im Freien muss, wenn kein Mindestabstand von 2 Meter zu anderen Personen gehalten werden kann, ebenfalls durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.
Generell hält der Verordnungsgeber in den rechtlichen Begründungen jedoch fest, dass auf Sportstätten die Voraussetzung, dass ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, in der Regel nicht vorliegt und daher outdoor wie indoor durchgängig eine FFP2-Maske zu tragen ist (vgl. https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:a69c453a-8f47-4cc2-895b-20664f96cb09/Rechtliche_Begruendung_zur_COVID-19-Verkehrsbeschraenkungsverordnung.pdf; Seite 11).
Die Maskenpflicht und der Mindestabstand gelten auch gegenüber Personen aus dem gleichen Haushalt. Lediglich gegenüber Personen, die ebenfalls positiv getestet wurden, gelten diese nicht.
Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht bei der Sportausübung für Personen, die positiv getestet wurden, gibt es nicht.
Strengere Regelungen (etwa Betretungsverbote) sind aber wie bisher aufgrund der Hausordnung oder sonstiger privatrechtlicher Regelungsbefugnisse zulässig und können vom Sportstättenbetreiber durchgesetzt werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aus medizinischen Gründen von einer körperlichen Belastung (z.B. Sportausübung, körperliche Arbeit) bei einer aktiven Infektion – insbesondere beim Vorhandensein von Symptomen – dringend abgeraten bzw. vorab die Konsultation einer Ärztin/eines Arztes empfohlen wird.
Die Verkehrsbeschränkungsverordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011977
Unter welchen Bedingungen kann Sport im Moment ausgeübt werden?
Outdoor – an öffentlichen Orten sowie auf nicht-öffentlichen Sportstätten – kann uneingeschränkt Sport betrieben werden.
In geschlossenen Räumen von Sportstätten wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen (ausgenommen bei der Sportausübung sowie in Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallen).