Öffnungsschritte im Sport ab 12. Dezember 2021
Zusätzliches
Wien reduziert die PCR-Testgültigkeit für Arbeitnehmer (sohin auch für Trainer:innen, PRAE-Sportler:innen) von 72 Stunden auf 48 Stunden (vgl § 4) und verpflichtet 3-G-Arbeitnehmer bei außerschulischen Betreuungseinrichtungen (als Teil der elementaren Bildungseinrichtungen) zu 3 PCR-Tests wöchentlich (sonst 1 PCR-Test/Woche (vgl § 10 Abs 2).
Für Sportstätten wird verordnet:
- 3. Zusätzlich zu § 9 Abs. 2 und 4 der 6. COVID-19-SchuMaV dürfen Sportstätten in geschlossenen Räumen durch Kunden nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Beim Betreten ist ein 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV vorzuweisen. Kunden haben auch in öffentlichen Sportstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Damit ist in Wien in geschlossenen Räumen nur kontaktloser Sport gestattet.
Bei Zusammenkünften von mehr als 25 Personen auch im Freien ist statt 2G nunmehr 2G+ (sohin zusätzlich PCR-Test (48 Stunden)) erforderlich (vgl § 8).
Kinder und Jugendliche:
- Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
- Für Schüler:innen unter 12 Jahren und drei Monaten gilt: Wurden alle drei in der jeweiligen Schulwoche vorgesehenen Tests durchgeführt (1x Antigen-Schnelltest und 2x PCR-Test), dann gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Tests. Ist die jeweilige Testserie für den Ninja-Pass nicht komplett, dann gelten die jeweiligen Tests einzeln (Antigen-Schnelltest 48h und PCR-Test 72h).
- Kinder und Jugendliche über 12 Jahren und 3 Monaten bis zum Ende der Schulpflicht benötigen einen jeweils aktuell gültigen 2,5G-Nachweis (PCR-Test 48h). Diese können auch jene aus dem Ninja-Pass sein.
- Für Jugendliche ab 16 Jahren gelten dieselben Regelungen, wie für Erwachsene.
Laut Auskunft der „MA 56 – Wiener Schulen“ (Stand Freitag, 10.12.2021) gelten folgende Regeln für die Schulraumüberlassung (=Turnsäle):
Auf Basis des Erlasses des BMBWF (GZ 2021-0.862.566) sowie der aktuellen COVID-19-Schulverordnung 2021/22 dürfen externe Personen im Zuge von Schulraumüberlassungen (= auch Turnsäle) diese ab Montag dem 13.12.2021 wieder benutzen.
Es gelten jedoch die folgenden Auflagen, die jedenfalls einzuhalten sind:
- Kein Kontakt zu Schüler*innen und Pädagog*innen (= Schulraumüberlassung außerhalb des Schulbetriebs)
- FFP2-Pflicht außerhalb der Räume die von der Schulraumüberlassung erfasst sind (= allgemeine Gangflächen, Garderoben, etc.)
- Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer*innen (davon betroffen sind beispielsweise Kursleiter*innen)
- Kontrolle der gültigen 2G-Nachweise (bzw. Corona-Testpass/Ninjapass oder 2,5G-Nachweis bei Kindern/Jugendlichen) bei allen Kursteilnehmer*innen durch die Veranstalter*innen
- Betreffend Meldung der Kontrollen der Kursteilnehmer*innen durch die Veranstalter*innen an die Vertragspartner*innen (MA 51) werden wir ehestmöglich über die genaue Vorgehensweise informiert
Unter welchen Bedingungen dürfen Personen, die über EINEN 2G-Nachweis verfügen, Sport ausüben?
laut SPORT AUSTRIA - Bundesverordnung
Öffentlicher Ort (Wiese, Park…) |
Nicht-öffentliche Sportstätte |
|
Quadratmeter p.P. |
nein |
nein |
Öffnungszeiten |
0-24 Uhr |
5-23 Uhr |
2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G) |
nein |
bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen |
Präventionskonzept |
nein |
ja |
COVID-19-Beauftragte/r |
nein |
ja |
Abstand |
mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben |
keiner bei der Sportausübung Ausnahme Wien, s.o. |
Maskenpflicht |
nein |
ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten; |
Zusammenkünfte/ |
nur zwischen 5-23 Uhr; |
nur zwischen 5-23 Uhr; |
Contact Tracing |
bei allen Zusammenkünften |
beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien; |